AGB (Einkaufs- und Verkaufsbedingungen)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spring Components GmbH haben Gültigkeit für unsere Kunden und sind dahingehend ausformuliert.
Wenn wir in der Rolle als Kunde bei unseren Lieferanten bestellen, dann sehen wir es als unsere Verpflichtung an, uns ebenso an diese Geschäftsbedingungen zu halten.

1
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten diese Geschäftsbedingungen. Zusätze oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Spring Components GmbH. Unser Vertragspartner akzeptiert diese Geschäftsbedingungen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Geschäftsbedingungen werden unter www.springcomponents.at publiziert. Im Folgenden wird die Firma Spring Components GmbH „Auftragnehmer“ genannt.

2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung zu Stande. Sollten sich Fixpreise, welche Basis des Angebotes waren, ändern, verliert das Angebot seine Gültigkeit. Sollten sich die Lohnnebenkosten aufgrund kollektivvertraglicher Änderungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Legierungszuschläge, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. (Vertragspartner wird darüber umgehend informiert) à siehe Punkt 16.

3.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (inklusive etwaiger Nebenkosten wie Transportkosten, Verzugszinsen etc.) Eigentum des Auftragnehmers.

4.
Bei Zahlungsverzug gebührt dem Auftragnehmer eine Verzinsung von 9,2 % Punkte, über Basiszinssatz gem. §§456, 458
UGB, Betreibungskosten. Es muss immer der Gesamtbetrag der Rechnung für die erbrachte Leistung bezahlt werden, der Auftragnehmer akzeptiert keine Teilzahlungen, außer es wird anders vereinbart.

5.
Als Erfüllungsort für Leistungen aus diesem Vertrag ist in jedem Fall der angegebene Lieferort anzuwenden.

6.
Zur Entscheidung aller, aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht. Bis auf weiteres das Bezirksgericht Bruck/Mur.

7.
Als Zahlungsbedingungen gelten14 Tage netto, ohne Abzug, außer es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.

8.
Der Auftraggeber akzeptiert eine Mehr- oder Minderlieferung von +/- 10%.

9.
Es steht dem Auftragnehmer frei Sublieferanten zu beauftragen, im Rahmen der mitgeltenden QSV und GHV.

10.
Alle vom Auftragnehmer produzierten Teile/Verpackungseinheiten sind nicht gekennzeichnet. Eine Kennzeichnung ist im speziellen Fall gesondert zu vereinbaren und wird im Normalfall gesondert verrechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, außer es wird schriftlich anders vereinbart.

11.
Der Auftragnehmer ist bei erforderlicher Nacharbeit der Produkte beim Auftraggeber von diesem zu informieren. Der Auftragnehmer übernimmt keine Kosten der Nacharbeit, außer es wird schriftlich anders vereinbart.

12.
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel spätestens binnen 5 Arbeitstagen schriftlich zu rügen, widrigenfalls erlöschen daraus gebührende Ansprüche. Bei Pflichten aus Nicht- oder Schlechterfüllung obliegt dem Auftragnehmer die Wahl des Mittels, insbesondere zwischen Wandlung, Verbesserung, Minderung, Wiederherstellung(§ 932 ABGB).

13.
Die Haftung für Folgeschäden, Stillstände und Pönale gilt grundsätzlich als ausgeschlossen. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer zu mahnen. Pönalezahlungen sind ausgeschlossen, insbesonders wenn das Verschulden bei Rohmateriallieferanten oder Sublieferanten liegt. Keinesfalls haftet der Auftragnehmer für leichtes Verschulden.

14.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, für die vom Auftraggeber vorgegebene Konstruktion, sowie Fehlern in Zeichnungen und Lieferpapieren. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Zeichnungen, Muster, Beschreibungen, Angaben, Normen, etc. dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.

15.
Bei Stornierungen trägt der Auftraggeber die bis dahin angelaufenen Kosten. Stornierungen bedürfen der Schriftlichkeit.

16.
Die vereinbarten Preise werden auf der Bestellung festgehalten. Der Auftrag wird schriftlich bestätigt, in Form einer Auftragsbestätigung. à siehe Punkt 2

17.
Liefertermine sind Absendetermine beim Auftragnehmer , außer es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.

18.
Die Transportkosten und etwaige Kosten von Transportversicherungen trägt der Auftraggeber, außer es wird etwas anderes vereinbart, vor allem für Schnell-, Eil- und Sondertransporte. Bei Schnell-, Eil- und Sondertransporten, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, gegebenenfalls einer schriftlichen Bestellung, falls diese der Auftragnehmer tragen soll.

19.
Der Auftragnehmer produziert prinzipiell nach den zutreffenden und einschlägigen Normen, insbesonders nach einschlägigen Qualitäts- und Vormaterialnormen.

20.
Qualitätsaudits beim Auftragnehmer sind grundsätzlich möglich und erwünscht, bedürfen aber einer Terminvereinbarung mit den betreffenden Mitarbeitern speziell aus der Qualitätssicherungsabteilung.

21.
Alle Kosten in Zusammenhang mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial, sind durch unsere Lizenznahme bei der ARA durch die Lizenzgebühr gedeckt. Forderungen, die mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial entstehen, sind durch unsere Lizenzgebühr gedeckt.

22.
Als Standard gilt die, auf unserer Homepage abrufbare Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV), außer es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.

23.
Als Standard gilt die, auf unserer Homepage abrufbare Geheimhaltungsvereinbarung (GHV), außer es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.

Stand: Oktober 2021
Die Geschäftsleitung